Quelle: golem.de
[size=6]Immer noch Gerichtsentscheidungen zu „Webspace“[/size]
LG Düsseldorf: „Webspace-Abmahnungen waren nicht offensichtlich unbegründet“
Der Inhaber der Marke „Webspace“ mahnte am 29.07.1999 einen Wettbewerber ab. Dieser lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab und machte seinerseits Anwaltskosten in Höhe von 1.286,21 DM geltend.
Die fragliche Marke wurde später vom Bundespatentgericht gelöscht. Circa zweieinhalb Jahre später versuchte der Abgemahnte die Kosten der angeblich ungerechtfertigten Abmahnung beim LG Düsseldorf einzuklagen – vergeblich.
Zur Begründung führt das Gericht aus: „Nach Auffassung der Kammer hätte der Beklagte auch nicht auf Grund vernünftiger und billiger Überlegungen davon überzeugt sein müssen, dass die zu seinen Gunsten eingetragene Marke ‚Webspace‘ keine hinreichende Unterscheidungskraft aufweist. Selbst wenn der Beklagte auf Grund des eingeleiteten Löschungsverfahrens bloße rechtliche Zweifel gehabt haben sollte, dass die Marke mangels Kennzeichnungskraft nicht eintragungsfähig ist, reicht dies, wie oben ausgeführt, eben nicht aus. Da zudem das Deutsche Patent- und Markenamt vielmehr zunächst eingetragen hat, konnte der Beklagte gerade nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass ihm Ansprüche aus dieser Marke auf keinen Fall zustehen. Insgesamt konnte der Beklagte davon ausgehen, dass ihm im Jahre 1999 Unterlassungsansprüche gegen den Kläger zustehen, mithin dass die Abmahnung dem wirklichen und mutmaßlichen Willen des Klägers entsprach.“
Auf die Frage, ob die Forderung auch verjährt wäre (Kennzeichnungsstreitsachen verjähren nach drei Jahren, Anwaltshonorare nach zwei Jahren), kam es nach Ansicht des Gerichts dann gar nicht mehr an. (LG Düsseldorf, Az: 2a O 126/03 Urteil vom 10. September 2003).